1. Diese Beitragsordnung regelt die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und sonstigen Zahlungen an den Verein. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrags.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem 1. Januar 2020 halbjährlich jeweils am 1. Januar sowie am 1. Juli fällig.
3. Der Halbjahresbeitrag für Mitglieder beträgt 72,00 EUR.
Der freiwillig erhöhte Halbjahresbeitrag beträgt 84,00 EUR.
Der reduzierte Halbjahresbeitrag/Jugendbeitrag beträgt 60,00 EUR.
Bei Aufnahme im laufenden Jahr wird der Jahresbeitrag anteilig pro Monat berechnet und mit Aufnahme in den Verein fällig.
4. Der Aufnahmebeitrag für Neumitglieder beträgt 18,00 EUR und wird mit Aufnahme in den Verein fällig.
5. Für besondere Sportangebote (z. B. Ligenspielbetrieb, Kurse, Programme, besondere Sportstätten) kann der Vorstand zur Deckung von Mehrausgaben gesonderte Beiträge und Fälligkeiten festsetzen.
6. Beiträge Box-Fabrik (gem. Nr. 5 der Beitragsordnung)
Der erhöhte Beitrag für die Boxfabrik beinhaltet den unter Nr. 3 geregelten Mitgliedsbeitrag.
Wahlweise:
- halbjährlicher Einzug (fällig jeweils am 1. Januar und am 1. Juli) 150,00 EUR
- vierteljährlicher Einzug (fällig jeweils am 1. Januar., 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) 80,00 EUR
- monatlicher Einzug (fällig jeweils am ersten des Monats) 30,00 EUR
- monatlicher Einzug Jugendbeitrag (fällig jeweils am ersten des Monats) 20,00 EUR
7. Eine Fördermitgliedschaft (ohne aktiven Sportbetrieb) beträgt im Monat 7,00 EUR.
8. Der reduzierte Jugendbeitrag gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsstatus maßgebend.
9. Kinder von Mitgliedern zahlen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres einen reduzierten Beitrag:
a. 1. Kind 50 %
b. 2. Kind 25 %
c. jedes weitere Kind beitragsfrei.
10. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden oder erlassen. Reduzierte Beitragsformen sind beim Vorstand zu beantragen.
11. Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragszahlung befreit. Sonstige Ehrenamtliche kann der Vorstand von der Beitragszahlung befreien.
12. Die Mitglieder sind gemäß § 5 Nr. 4 der Satzung zur Beitragszahlung per Einzugsermächtigung verpflichtet. Ab dem 1.2.2014 sind die Mitglieder zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats verpflichtet. Die Jahresbeiträge, die anteiligen Jahresbeiträge, die Aufnahmebeiträge, sonstigen Beiträge und Zahlungen werden bei Fälligkeit eingezogen.
13. Nach Überschreiten des Fälligkeitstermins befindet sich das Mitglied ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. Die Kosten für Überschreitung des Zahlungstermins (Stornokosten der Banken bei mangelnder Kontodeckung oder Angabe falscher Kontoverbindung oder Widerspruch, Schriftverkehr, Porto etc.) werden dem Mitglied pauschal mit 10 Euro in Rechnung gestellt. Säumige Beitragszahler ereilt ein sofortiger Trainingsausschluss.
14. Veränderungen bei den persönlichen Daten (Anschrift, Kontoverbindung etc.) sind unverzüglich mitzuteilen.
15. Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Vereinsmitglieder haften für deren Verbindlichkeiten aus dieser Beitragsordnung.
16. Die Beitragspflicht besteht im Falle eines Austritts bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Es muss eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Halbjahres (1. Halbjahr: letzter Zugangstag für die Kündigung: 31. Mai; 2. Halbjahr letzter Zugangstag für die Kündigung: 30. November) eingehalten werden. Die Kündigung muss in Textform (Brief oder E-Mail) erfolgen.
17. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt mittels EDV. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden gespeichert.
18. Diese Beitragsordnung vom 18.12.2019 tritt mit Veröffentlichung auf der Vereinshomepage Lurich.de und Aushang in den vom Verein genutzten Sportstätten in Kraft.